Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

Allgemeines  

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten nur für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung vorbehaltlos erbringt.

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.  

II. Angebot   

Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

III. Lieferumfang   

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle unseres Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme gilt das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstands bleiben uns vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht grundlegend geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

IV. Preis und Zahlung   

  1. Die Preise verstehen sich mangels anderer besonderer Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung  und Entladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweilig gesetzlich festgesetzten Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, dann werden unsere am Versandtag geltenden Preise berechnet.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlungsstelle zu leisten. Ist ein Skonto vereinbart, so wird dieser nur dann gewährt, wenn die Zahlung fristgerecht bei uns eingegangen ist. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an welchem der Betrag uns vorliegt bzw. zu welchem die Bank uns den Zahlungseingang bestätigt. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen und Provisionen entsprechend den jeweiligen Banksätzen für Kontokorrent-Kredite berechnet.
  3. Die Entgegennahme von Schecks und Wechsels erfolgt nur zahlungshalber; sie bleibt uns in  jedem Einzelfall vorbehalten. Erst mit der ordnungsgemäßen Einlösung der Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung als erfolgt. Die durch die Begebung verursachten Kosten trägt mangels abweichender Vereinbarungen der Besteller.
  4. Bei Zahlung mit Wechseln, die spätestens drei Monate nach Rechnungsdatum fällig und unverzüglich nach Rechnungserhalt hereingegeben sein müssen, gehen die Diskontspesen zu Lasten des Bestellers.
  5. Zahlungen werden stets ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Schuldners zur Begleichung von Kosten und Zinsen und alsdann der ältesten Schuldposten verwendet. Vereinbarte Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sämtliche frühere Rechnungen beglichen sind.  
  6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft.   

V. Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu machenden Angaben und der von ihm zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen- und termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn Sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt von Hindernissen, die außerhalb unseres Willens liegen und nachweislich die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands erheblich beeinflussen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Wird die Lieferzeit durch unser Verschulden überschritten, so ist der Besteller nach schriftlicher Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Ausübung der ihm vertraglich oder gesetzlich zustehenden Rechte befugt.
  5. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung auf den Besteller über, auch bei frachtfreier Lieferung oder  freier Montage bzw. Inbetriebsetzung. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt,
  2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit  dem Besteller zumutbar.   

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis der Besteller alle Forderungen beglichen hat, welche im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen entstanden sind oder künftig aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen entstehen.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller über den Liefergegenstand nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen. Er darf ihn nicht verschenken, verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
  3. Wird der Liefergegenstand während bestehendem Eigentumsvorbehalt gepfändet, beschlagnahmt oder durch sonstige von dritter Seite erfolgende Verfügungen betroffen oder stehen solche Verfügungen bevor, so hat der Besteller sofort von solchen Verfügungen zu unterrichten und auch selbst unverzüglich alle zur Aufhebung diese Maßnahmen geeigneten Vorkehrungen zu treffen.
  4. Im Falle einer Veräußerung des Liefergegenstandes oder einer in sonstiger Weise über ihn erfolgten Verfügung tritt der Besteller alle ihm hieraus erwachsenen Ansprüche jedweder Art an uns ab. Im voraus werden in dieser Weise an uns auch alle Rechte abgetreten, welche dem Besteller etwa daraus erwachsen, daß der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen derart fest verbunden wird, daß er wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, oder daraus, daß der Liefergegenstand beschädigt oder sonst schadhaft wird oder untergeht.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht die Bestimmungen des BGB über das Verbraucherdarlehn Anwendung finden, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich erklärt.
  6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 20 % des Verwertungserlöses exklusiv Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgeschrieben.  

VIII. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt.

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  2. Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 24 Monaten, bei gebrauchten Sachen mit 12 Monaten.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder unsachgemäße Lagerung, soweit diese Gründe nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir , insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Im Übrigen trägt der Bestellter die Kosten.
  6. Durch etwa Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Einwilligung vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  7. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt.   

IX. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach dem Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann , so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und IX entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir zugesichert haben und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzteren Fällen begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.   

X. Verjährung
Unbeschadet von Abschnitt VIII.2 und außer bei vorsätzlichem oder arglistigen Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren alle Ansprüche des Bestellers – aus welchem Rechtsgrund auch immer – in 12 Monaten.   

XI. Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zugelassenen Umfang (§§ 69a Urhebergesetz) vervielfältigen,überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke- nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verändern.
  3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw.beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Bei Weiterverkauf des Liefergegenstandes ist der Besteller verpflichtet, die Softwarenutzung des Erwerbers gleichermaßen zu beschränken.

XII.Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Verkäufers oder für unsere die Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
  3. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine andere zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Bedingung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für den Fall, daß die Bedingungen Lücken enthalten oder der Auslegung bedürfen.  

XIII Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.